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Das Briefgeheimnis
In vielen Ehen besteht offene oder stillschweigende Übereinkunft darüber, dass der eine Partner die an den anderen gerichteten Briefe öffnen und lesen darf. Man will keine Geheimnisse voreinander haben. Doch gibt es auch zahlreiche Fälle, in denen ein Ehepartner ausdrücklich darauf besteht, dass seine Post seine Privatangelegenheit bleibt und der Ehegatte seine Briefe deshalb auch nicht öffnen dürfe. Briefe an den Partner dürfen nur geöffnet werden, wenn er es ausdrücklich genehmigt hat. In besonderen Fällen kann auch eine stillschweigende Einwilligung vorliegen, dann nämlich, wenn sich zwischen den Eheleuten seit Jahren die Gewohnheit herausgebildet hat, die Briefe des anderen zu öffnen. Es kann unter Umständen auch unterschieden werden zwischen Briefen von Verwandten und gemeinsamen Freunden und Geschäftspost. Es kommt immer auf die Übung an. Nur wer ein Recht zur Öffnung fremder Briefe hat, handelt nicht unbefugt im Sinne des Gesetzes. Das kann beispielsweise durch das Erziehungsrecht gewährleistet sein, aufgrund dessen die Eltern die Briefe an ihre minderjährigen Kinder öffnen dürfen. Auch wer einen bereits geöffneten Brief an den anderen Partner liest, verstößt nicht gegen das Gesetz, selbst wenn er mit einem Nachschlüssel den Schreibtisch öffnet, in dem der Brief verschlossen ist. Grundsätzlich sind Briefe und sonstige verschlossene Urkunden der privaten Sphäre eines Menschen zuzurechnen, in die andere nicht gegen seinen Willen eindringen dürfen.