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2.1. Allgemeines
Alle Genehmigungsverfahren sind nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 9. BImSchV und des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) durchzuführen. Dabei ist die Konzentrationswirkung, die das Genehmigungsverfahren entfaltet, von besonderer Bedeutung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt eine Reihe anderer, die Anlage betreffender, behördlicher Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen.
Mit Umsetzung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (2018/2001/EU) wurde für Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, die Möglichkeit geschaffen, alle für die Realisierung eines Vorhabens erforderlichen Zulassungen über eine einheitliche Stelle abwickeln zu können. Da die Regelung aber nicht zu einer Änderung der Zuständigkeiten geführt hat, ist die einheitliche Stelle im Sinne eines einheitlichen Ansprechpartners zu verstehen, der die Unterlagen an die jeweils zuständigen Behörden weiterleitet und Rückfragen gesammelt an den Antragsteller weitergibt. Eine Entscheidungs- oder Verfahrenskonzentration über die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinaus findet nicht statt. Tabelle 1 gibt einen Hinweis darauf, welche Genehmigungen, Zulassungen und Erlaubnisse von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG umfasst werden und welche nicht, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist.
Hier kommt Tabelle 1...
Das BImSchG bietet grundsätzlich folgende Verfahrensvarianten:
Hier kommt Tabelle 2...
* Bei Genehmigungsverfahren für eine störfallrelevante Änderung nach § 16a BImSchG ist für Anlagen,
- die in Anhang 1 der 4. BImSchV in Spalte c mit einem „G“ gekennzeichnet sind, immer eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durchzuführen,
- die in Anhang 1 der 4. BImSchV in Spalte c mit einem „V“ gekennzeichnet sind, immer eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, aber ohne Erörterungstermin (§ 19 Abs. 4 BImSchG).
** Bei störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 23b BImSchG (und § 18 der 12. BImSchV) ist immer eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, aber ohne Erörterungstermin.
*** Eine Anlage als Versuchsanlage ist für einen begrenzten Zeitraum nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auf Antrag hin
- in einem Verfahren nach § 10 BImSchG bei der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens abzusehen (z.B. § 16 Abs. 2 BImSchG),
- für eine nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigebedürftige Änderung ein Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durchführen zu lassen (§ 16 Abs. 4 BImSchG),
- für ein Vorhaben nach § 19 BImSchG ein förmliches Verfahren durchzuführen (§ 19 Abs. 3 BImSchG) oder
- für ein in Anlage 1 UVPG aufgeführtes, vorprüfungspflichtiges Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Vorprüfung vorzunehmen (§ 7 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 4 UVPG).
2.2. Koordination der Zulassungsverfahren
Die Genehmigungsbehörde hat eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen, wenn nach anderen Gesetzen eine Zulassung erforderlich ist.
Dies gilt für dasselbe Vorhaben und ebenso für solche Vorhaben, die hiermit in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang stehen. Dies bedeutet, dass sich die Genehmigungsbehörde über den Stand des anderen Verfahrens Kenntnis verschafft, auf eine Beteiligung hinwirkt und frühzeitig den beabsichtigten Inhalt des Genehmigungsbescheides erörtert und abstimmt. Ein Weisungsrecht gegenüber der anderen Behörde besteht nicht. Grundsätzlich gilt:
- Die BImSchG-Genehmigung erfasst Plangenehmigungen, auch wenn diesen selbst Konzentrationswirkung zukommt, nicht jedoch Planfeststellungen.
- Die BImSchG-Genehmigung erfasst nicht persönliche oder gemischte Zulassungen, bei denen es - zumindest auch - auf subjektive Aspekte (persönliche Zuverlässigkeit) des Antragstellers ankommt.