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Umgang mit der Polizei PART8

created Aug 6th, 06:39 by mna123456


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3. Du hast das Recht auf die Bekanntgabe der Dienstnummer der Polizei.
 
Die Bekanntgabe der Dienstnummer muss in "angemessener Weise" erfolgen. Das ist "in der Regel" die Aushändigung einer Visitenkarte mit der Dienstnummer. So heißt es im Paragraf 31 SPG. Diese Karte ist extrem sinnvoll, wenn du dich in Folge über eine polizeiliche Maßnahme beschweren möchtest - denn damit ist klar, mit wem du es zu tun gehabt hast. Die Karte ist aber keine Voraussetzung für eine Beschwerde. Bei großen Einsätzen gibt es für die Polizeiallerdings leider einen Trick.  
Wenn die Polizei als sogenannte geschlossene Einheit auftritt, dürfen dich die einzelnen Polizist:innen an die Einsatzleitung verweisen. Dennoch solltest du immer nach der Karte mit der Dienstnummer fragen und ansonsten sehen, dass du die Karte des/r Einsatzleiters/in bekommst. Du hast auch das Recht, den Dienstausweis gezeigt zu bekommen. Die Wiener Polizei empfiehlt übrigens selbst, den Notruf 133 zu wählen, wenn ein/e Polizist:in verweigert.
 
4. Du hast das Recht von der Polizei korrekt angesprochen zu werden.
 
Wenn es " dem üblichen Umgang entspricht" oder wenn du das verlangst, müssen dich Polizist:innen mit "Sie" ansprechen. Geregelt ist das im Paragraf 5 der Richtlinien Verordnung.
Ebenfalls geregelt ist in diesem Paragrafen, dass die Polizist:innen alles unterlassen müssen, "das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden."

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