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Umgang mit der Polizei PART10
created Aug 6th, 06:53 by mna123456
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6. Du hast das Recht, zu erfahren, warum die Polizei gegen dich vorgeht.
Du hast das Recht, als Betroffene/r von Amtshandlungen auf dein Verlangen vom Zweck des Einschreitens der Polizei informiert zu werden. (Paragraf 6 Richtlinienverordnung) Das gilt nur dann nicht, wenn der Zweck "offensichtlich" wäre oder die Bekanntgabe "die Aufgabenerfüllung" würde.
Du hast auch das Recht, auf dein Verlangen über den Anlass des Einschreitens informiert zu werden. Dieses Recht hast du im Wesentlichen dann, wenn die Polizei "Gefahren abwehrt" (etwa gerichtlich strafbare Handlungen), oder die "öffentliche Ordnung und Sicherheit" aufrechterhält. (Paragraf 30 Sicherheitspolizeigesetz).
"Weil ich das sage" reicht auch hier nicht, ebenso wenig reicht es, wenn die Polizei irgendeinen Paragrafen nennt. Die Polizei braucht also eine Rechtsgrundlage. Und auch hier gilt: Die rechtliche Grundlage, die die Polizei nennt, muss zur Situation passen.
Wenn du von einer Amtshandlung betroffen bist, dann muss dir auf dein Verlangen mitgeteilt werden, welche Rechte du nun hast. Festgelegt ist das im Paragraf 6 der Richtlinienverordnung. Das würde nur dann nicht gelten, wenn du dadruch die Erfüllung der Aufgabe gefährdest.
Du hast das Recht, als Betroffene/r von Amtshandlungen auf dein Verlangen vom Zweck des Einschreitens der Polizei informiert zu werden. (Paragraf 6 Richtlinienverordnung) Das gilt nur dann nicht, wenn der Zweck "offensichtlich" wäre oder die Bekanntgabe "die Aufgabenerfüllung" würde.
Du hast auch das Recht, auf dein Verlangen über den Anlass des Einschreitens informiert zu werden. Dieses Recht hast du im Wesentlichen dann, wenn die Polizei "Gefahren abwehrt" (etwa gerichtlich strafbare Handlungen), oder die "öffentliche Ordnung und Sicherheit" aufrechterhält. (Paragraf 30 Sicherheitspolizeigesetz).
"Weil ich das sage" reicht auch hier nicht, ebenso wenig reicht es, wenn die Polizei irgendeinen Paragrafen nennt. Die Polizei braucht also eine Rechtsgrundlage. Und auch hier gilt: Die rechtliche Grundlage, die die Polizei nennt, muss zur Situation passen.
Wenn du von einer Amtshandlung betroffen bist, dann muss dir auf dein Verlangen mitgeteilt werden, welche Rechte du nun hast. Festgelegt ist das im Paragraf 6 der Richtlinienverordnung. Das würde nur dann nicht gelten, wenn du dadruch die Erfüllung der Aufgabe gefährdest.
