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Versicherungsdeutsch

created Mar 1st 2016, 13:58 by Andre1062441


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Der versicherten Person steht die Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten
frei, die zur vertragsärztlichen bzw. zahnärztlichen Versorgung in
der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen sind Vertragsärzte
bzw. Vertragszahnärzte. Die Mit- oder Weiterbehandlung durch einen
anderen als den zuerst in Anspruch genommenen Vertragsarzt bzw.
zahnarzt ist nur zulässig aufgrund einer Überweisung mittels eines in der
vertragsärztlichen bzw. –zahnärztlichen Versorgung geltenden Überweisungsscheins.
Erfolgt die Inanspruchnahme des Vertragsarztes bzw.
zahnarztes aufgrund einer Überweisung gemäß Satz 2, ist vor Behandlungsbeginn
der Überweisungsschein vorzulegen. Bei psychotherapeutischer
Behandlung dürfen auch Psychologische Psychotherapeuten sowie
in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
in Anspruch genommen werden, die zur vertragsärztlichen
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen
sind. Bei medizinisch notwendiger ambulanter Heilbehandlung
kann auch ein Krankenhaus, ein Medizinisches Versorgungszentrum oder
eine sonstige Einrichtung in Anspruch genommen werden, wenn die Einrichtung
zur vertragsärztlichen oder –zahnärztlichen Versorgung in der
gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen ist und ihre Rechnungen
nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für
Zahnärzte erstellt.

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